Stellungnahme des Landesverbands zur geplanten Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

Nachfolgende Stellungnahme zum Entwurf des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2007/2008 sowie zur Änderung dienst- und sonstiger besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften hat der Landesverband am 1. Juni 2007 an das Ministerium der Finanzen gerichtet:

"Stellungnahme für den Deutschen Richterbund



Sehr geehrter Herr Staatssekretär Dr. Messal, sehr geehrte Damen und Herren!



Der Landesverband des Deutschen Richterbundes nimmt zu dem vorgelegten Gesetzentwurf wie folgt Stellung:


1. Die vorgesehene Erhöhung der Besoldung und Versorgung ist, soweit hiervon Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betroffen sind, völlig unzureichend.


Für die in diesem Bereich (R-Besoldung) vorgesehenen linearen Steigerungen um jeweils 0,5 Prozent Mitte 2007 und Mitte 2008 erscheint bereits die Bezeichnung des Gesetzes als Anpassungsgesetz unpassend. Eine Anpassung an den Kaufkraftverlust wird auch nach der Begründung des Gesetzes allenfalls für den Bereich bis zum mittleren Dienst angestrebt. Ebenso wenig wird eine Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung erreicht. Für die Versorgungsempfänger findet keinerlei Erhöhung statt.


Auch unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Landes und den Einsparabsichten der Landesregierung werden Erhöhungen um lediglich zweimal 0,5 Prozent den berechtigten Belangen des höheren Justizdienstes nicht gerecht.


Die Verfassung mag zwar dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum dafür einräumen, welches im Einzelfall die amtsangemessene Besoldung eines Beamten oder Richters sein soll. Für die Ausfüllung dieses Beurteilungsspielraumes ist aber eine Gesamtabwägung erforderlich, die nicht einseitig immer wieder die schwierige Haushaltslage als vorrangig gewichten darf, ohne zugleich die Belange der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ausreichend zu würdigen. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermögen eine Einschränkung des Grundsatzes amtsangemessener Besoldung und Versorgung nicht zu begründen (vgl. BVerfG, 2 BvL 11/04, vom 20. März 2007). Für die Auffassung, die Erhöhungen führten zu einer ausreichenden Anpassung an die allgemeinen und finanziellen Verhältnisse, werden nur einzelne Gesichtspunkte herausgegriffen. Eine ausreichende Beachtung der Besoldungsentwicklung in den vergangenen Jahren wird hier vermisst.


Zahlreiche gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts seit Ende der 80er Jahre (etwa BeamtVG 1989, Dienstrechtsreformgesetz 1997, VersorgungsÄndG 1998 und 2001, Besoldungsanpassungsgesetz 2000, Kürzung der Sonderzuwendung, Kürzung der Beihilfeleistungen) haben zu erheblichen Einschnitten bei der Besoldung und Versorgung geführt, die ganz weitgehend mit der Notwendigkeit der Haushaltseinsparungen begründet wurden. Die unterbliebenen Besoldungsanpassungen in den Jahren 2005 und 2006 haben zu weiteren realen Einkommensverlusten geführt, die fortdauernd zur Haushaltsentlastung beitragen. Angesichts dieser Entwicklung ist es aus unserer Sicht nicht vertretbar, den Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richtern erneut eine Anpassung der Besoldung jedenfalls an


den Kaufkraftverlust zu verweigern und damit die bereits eingetretenen realen Gehaltskürzungen weiter zu vertiefen.


Aus Sicht der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ist es im Hinblick auf die vorgenannten Einkommenskürzungen nicht hinnehmbar, dass die Änderungen im Tarifbereich, die dort ebenfalls zu einem Absinken der Bezüge führen werden, dafür herangezogen werden, eine Anpassung der Besoldung in vergleichbarer Höhe wie im Tarifbereich (Sonderzahlungen 2006 und 2007; 2,9 Prozent Erhöhung ab 2008) abzulehnen. Die Richter und Beamten haben in der Vergangenheit im Vergleich zum Tarifbereich bereits erhebliche »Vorleistungen« (geringere Erhöhungen; immer wieder zeitversetzte, spätere Anpassungen) erbringen müssen, die nicht ignoriert werden können.


Wenn in die Gesamtbetrachtung auf die Sicherheit des Arbeitsplatzes abgestellt wird, ein Vergleich mit der Einkommensentwicklung in der gewerblichen Wirtschaft aber unterbleibt (etwa Steigerungen für Angestellte im Bereich Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe von 1992 bis 2005 um 46 Prozent, in der Besoldungsgruppe R 1, 35 Jahre, verheiratet, zwei Kinder nicht einmal 20 Prozent), fehlt der Beurteilung die erforderliche Ausgewogenheit.


Der Begründung dafür, dass die unterschiedlichen Anpassungsfaktoren dem Gebot differenzierter Besoldung noch entsprechen, greift ebenfalls zu kurz. Denn auch insoweit wäre die Entwicklung der Besoldungen in einem größeren zeitlichen Zusammenhang zu bedenken.


Aus unserer Sicht ist es insbesondere nicht vertretbar, den Versorgungsempfängern infolge der Auswirkungen von § 69e BeamtVG jede Erhöhung zu versagen. Wenn es als angemessen angesehen wird, Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung zu übertragenen, soweit dies zu Kürzungen führt, ist es nicht vermittelbar, Beamte und Richter im Fall von Verbesserungen für Rentnerinnen und Rentner - hier der Rentenanpassung zum 1.7.2007 - aber nicht in vergleichbarer Weise weitergehend zu versorgen.


Die vorgesehene Neuregelung der Anpassungsfaktoren bei linearen Erhöhungen gegenüber § 69e Abs. 3 BeamtVG durch Art. 4 § 4 der Gesetzesvorlage ist Belege dafür, dass der vorgesehene Erhöhungssatz von nur 0,5 Prozent völlig unzureichend ist und nicht einmal ausreicht, die vom Gesetzgeber vorgesehene linearer Versorgungsanpassung von 0,54125 Prozent zu erreichen.



Der Landesverband fordert daher Besoldungserhöhungen, welche die Inflationsraten der Jahre 2006 und 2007 - zumindest annähernd - auch für den höheren Justizdienstes ausgleichen.



2. Die Neuregelung in § 6e Landesbeamtengesetz-E wird vom Verband abgelehnt.


Die Besoldung aus der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe nach Verleihung eines Amtes aus der Besoldungsgruppe ab B 2 bzw. ab Besoldungsgruppe R 3 für eine Wartefrist von zwei Jahren verletzt den Grundsatz amtsangemessener Alimentation.


Die Gründe der Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Wartefrist auf drei Jahre bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge (2 BvL 11/04, vom 20. März 2007) lassen sich zur Rechtfertigung der beabsichtigten Neuregelung nicht heranziehen. Eine Wartefrist nach einer Beförderung für die Berücksichtigung bei der Versorgung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Gleiches lässt sich für die Besoldung nach einer Beförderung nicht feststellen. Der mit einer Wartefrist im Versorgungsrecht verfolgte Zweck, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern, ist dafür auch nicht relevant. Die hierzu geltenden Grundsätze sind deshalb nicht übertragbar. Es ist somit unerheblich, wenn das BVerfG eine Wartefrist von zwei Jahren für den Versorgungsanspruch als »gerade noch« mit dem Alimentationsprinzip für vereinbar angesehen hat.


Mit der Übertragung eines Amtes entsteht der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung. Die beabsichtigte Wartefrist legt den beförderten Beamten in den betreffenden Besoldungsstufen ein Sonderopfer auf.


Die Erwägung der Gesetzesbegründung, dass mit einer Beförderung neue Anforderungen verbunden sind, die an die frühere Position nicht gestellt wurden, gilt nicht nur für die vorgesehenen Besoldungsgruppen. Die gesetzgeberische Begründung, nach der für die betroffenen Besoldungsgruppen die Festgehälter bestehen bleiben sollen, widerspricht der Einführung einer Wartefrist. Eine Wartefrist in der vorgesehenen Ausgestaltung bedeutet in der Regel eine Schlechterstellung gegenüber einer sonstigen Beförderung in eine Besoldungsgruppe mit Dienstalters- oder Lebensaltersstufen, wenn aus der vorangehenden Besoldungsgruppe befördert wird.


Es begegnet im Übrigen grundsätzlichen Bedenken, einen Richter oder eine Richterin - wenn auch nur vorübergehend - außerhalb der R-Besoldung (nach B 2) einzuordnen.



3. Hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Gesetzesvorlage wird keine Stellungnahme abgegeben.








Zweibrücken, den 1. Juni 2007



(Geisert)

Mitglied des Präsidiums"


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