Stellungnahme zum Entwurf des Landesjugendstrafvollzugsgesetzes

 Der Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Rheinland-Pfalz begrüßt die Regelung des Jugendstrafvollzuges im Verbund mit weiteren Bundesländern. Es gilt zu vermeiden, den Jugendstrafvollzug nach Haushaltslage zu gestalten und die jungen Gefangenen lediglich zu verwahren. Die besondere Bedeutung des Jugendstrafvollzugs, dem eine zentrale Aufgabe bei der Erziehung wegen erheblicher Straftaten aufgefallener Jugendlicher zu einem straffreien Leben zukommt, darf nicht unterschätzt werden.

Da in letzter Zeit in verstärktem Maße zu beobachten ist, dass straffällige Jugendliche bis zur Verurteilung zu einer Jugendstrafe nur eine unzureichende Sozialisierung erfahren haben, begrüßt der Landesverband die Festlegung auf das Vollzugsziel der Legalbewährung und die Ausrichtung der Vollzugsgestaltung am Erziehungsauftrag. Jugendstrafvollzug hat auch die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Eine Mitwirkungspflicht des jungen Gefangenen am Vollzugsziel, die für eine am Erziehungsgedanken orientierte Vollzugsplanung und –ausgestaltung unverzichtbar ist, wird ebenfalls für sinnvoll gehalten. Die vorgesehene wissenschaftliche Begleitung der Vollzugskonzepte wird hoffentlich dazu führen, dass bestehende Konzepte auf ihre Wirksamkeit hin überprüft, fortentwickelt und verbessert werden können, um Rückfälle im Interesse der Verurteilten und der Gesellschaft zu vermeiden.

Für die Zukunft sollte darauf hingewirkt werden, mit dem Bund und den übrigen Ländern ein System effektiven Rechtsschutzes für junge Gefangene zu schaffen, das den besonderen Schwierigkeiten und eingeschränkten Fähigkeiten junger Gefangener im Vollzug Rechnung trägt. Hierfür ist § 23 EGGVG ungeeignet. Die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung, Anhörungen in der Jugendstrafanstalt, gütliche Streitbeilegung mit Mediationselementen, am besten durch den ortsnahen Vollstreckungsleiter sind sinnvolle Ansätze angemessenen Rechtsschutzes. Eine mündliche Antragstellung ist unbedingt vorzusehen. Es sollten einheitliche Entscheidungskompetenzen für Rechtsbehelfe und Bewährungsentscheidungen geschaffen werden.

Zu den einzelnen Regelungen des Entwurfes des Landesjugendstrafvollzugsgesetzes ist folgendes anzumerken:

§ 1:
Das Verhältnis des Landesjugendstrafvollzugsgesetzes zum Vollzug von Freiheitsstrafe in der JSA nach § 114 JGG und zur Herausnahme aus den Jugendvollzug nach § 92 JGG sollte klargestellt werden.


§ 10:
Die Einbeziehung der Erkenntnisse des erkennenden Gerichts sollten in Abs.2 ausdrücklich Erwähnung finden.


§ 12:
Die Regelung des § 12 ist insoweit bedenklich als eine Verlegung des Gefangenen in eine Justizvollzugsanstalt gegen dessen Willen nicht ausdrücklich untersagt ist. Verlegungsgründe nach Abs.4 sollten gestaffelt nach Alter, wichtigen Gründen in der Person des Gefangenen und der Anstalt aufgeführt werden.

§ 13:
Bei Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug sollte der Vollstreckungsleiter wegen der Bedeutung für spätere Entscheidungen nach § 88 JGG eingebunden werden.

§ 14:
In § 14 LJStVollzG sollte eine Öffnung für die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt außerhalb einer JSA aufgenommen werden, wenn besondere Umstände dies erfordern und die JSA keine eigene sozialtherapeutische Abteilung unterhält oder deren Kapazität ausgeschöpft ist, insbesondere in der Zusammenschau mit § 105, der keine verpflichtende Einrichtung einer sozialtherapeutischen Abteilung vorschreibt.


§ 19:
Als weitere zu beteiligende Institutionen sollten in § 19 die Agentur für Arbeit, der Sozialhilfeträger und das Jugendamt erfasst werden.


§ 22:
Die Fortführung von Maßnahmen nach der Entlassung in der JSA sind prinzipiell sinnvoll. Unklar ist jedoch die Finanzierung, die ausdrücklich geregelt werden sollte, um das Scheitern geeigneter Maßnahmen an dieser Frage zu verhindern.


§ 26:
Der Wohngruppenvollzug sollte von Gesetzes wegen differenziert nach Alter, Strafzeiten, Straftaten, Sucht- und Gewaltproblematiken ausgestaltet werden, weil gerade hierdurch Übergriffe, Bildung gefestigter Strukturen und Subkulturen verringert werden können. Eine Höchstzahl von gemeinsam untergebrachten Gefangenen muss mit höchstens 12 Personen vorgesehen werden.


§ 28:
Es sollte ein Betrag zur Bestimmung von Sachen von geringem Wert festgelegt werden, die zustimmungsfrei von anderen Gefangenen angenommen werden dürfen. Dieser Betrag sollte sehr niedrig (2 €) bestimmt werden, da Erpressungen häufig bzgl. Tabakwaren, Zeitschriften und ähnlichem zu konstatieren sind, die objektiv nur von geringem Wert sind. Wenn bei Übergabe solcher Dinge die Zustimmung des Personals eingeholt werden müsste, könnten Erpressungen eingedämmt werden.


§ 33:
In § 33 sollte auch die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung einer Klinik sowie fixierende Maßnahmen geregelt werden.


§ 37:
Zur Integration junger Gefangener mit Migrationshintergrund ist unabdingbar, dass sie Sprachkompetenz erlangen, so dass ausdrücklich Deutschkurse in das Spektrum des § 37 aufgenommen werden sollten.


§ 39:
Der Mindeststandard des Sportangebots sollte deutlich erweitert, die vorgesehene Stundenzahl von zwei Stunden wöchentlich mindestens verdoppelt werden, da sich bei gruppensportlicher Betätigung sozialverträgliches Verhalten in besonderer Weise einüben lässt.

§ 83:
Der Entzug des Rundfunkempfangs sollte § 103 Abs.1 Satz 3 StVollzG angeglichen werden, wonach auch isolierter Fernsehentzug erfolgen kann.


§ 112:
Wegen der Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts durch den Vollzug sollte Art.6 in § 112 zitiert werden.






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